Wir sehen uns auf der Kölner Immobilienmesse

Verfasst 11. Mai 2012 von Stefan J. Kühnapfel
Kategorien: Immobilien allgemein

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Am 12.05.2012 findet zum dritten Mal die Kölner Immobilienmesse statt. Dort können sich Interessierte über Wohnen und Leben in der Region informieren. Die Veranstaltung bietet hierfür ausführliche Informationen an, die von allgemeinen Informationen zum Wohnraum Köln und Umgebung bis hin zum Erwerb einzelner Objekte und  der Vorstellung von Finanzierungskonzepten reichen.

Daneben sind zahlreiche Experten geladen, die in Vorträgen und Informationsgesprächen die Fragen rund um die Immobilie beantworten. Auch die Stock Rechtsanwaltsgesellschaft mbH wird als Rechtsanwaltskanzlei mit dem Schwerpunkt Miet- und Immobilienrecht die Veranstaltung besuchen.

Kölner Immobilienmesse – Wohnen und Leben in der Region, 12.5.2012, 10-18 Uhr, im Gürzenich
www.koelner-immobilienmesse.de, der Eintritt ist frei.

Erweiterter Kündigungsschutz bei Umwandlung in Wohnungseigentum

Verfasst 2. April 2012 von Stefan J. Kühnapfel
Kategorien: Wohnungsmietrecht

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Weitere geplante Änderungen der Mietrechtsnovellierung

Wie wir Ihnen bereits berichtet haben, veröffentlichte das Bundesjustizministerium im Mai 2011 einen Referentenentwurf für ein „Gesetz über die energetische Modernisierung von vermietetem Wohnraum und über die vereinfachte Durchsetzung von Räumungstiteln“. Eine weitere geplante Änderung des Gesetzesentwurfs sieht im Falle der Veräußerung vermieteten Wohnraums an Dritte einen erweiterten Kündigungsschutz des Mieters vor.

Kündigungsbeschränkung bei Wohnungsumwandlung

Wird vermieteter Wohnraum an einen Dritten veräußert und in Wohnungseigentum umgewandelt, besitzt der Mieter ein Kündigungsschutz von 3 Jahren ab der Veräußerung, wenn der Erwerber eine Eigenbedarfskündigung bzw. Verwertungskündigung ausspricht.

Mit dem neuen Gesetzesentwurf soll die vorgenannte Frist auch dann Geltung haben, wenn der vermietete Wohnraum an eine Personengesellschaft oder an mehrere Erwerber veräußert wird. Die auskömmliche Frist durch die neue Gesetzregelung soll den Mieter vor einer größeren Kündigungsgefahr schützen. Denn im Rahmen der Gesellschaft bürgerlichen Rechts können auf Seite des Vermieters für jeden einzelnen Gesellschafter Eigenbedarfsgründe geltend gemacht werden.

Die gleiche Frist gilt auch bei Eintragung eines dinglichen Rechtes im Grundbuch, wie z.B. ein Erbbaurecht oder ein Nießbrauch, wodurch der durch die Eintragung Berechtigte für die Dauer des Bestehens in die Position des Vermieters rückt. Auch hier konnte der Eigentümer bisher durch Einsetzen solcher Rechte den Kündigungsschutz des Mieters umgehen.

Selbstverständlich werden wir Sie über die weiteren aus der geplanten Mietrechtsnovellierung resultierenden Änderungen informieren!

Sie haben Fragen zu diesem Thema?
Kontaktieren Sie uns – wir helfen und beraten!

Die vermieterseitige Kündigung wird bald einfacher

Verfasst 29. März 2012 von Stefan J. Kühnapfel
Kategorien: Wohnraummietrecht

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Weitere geplante Änderungen der Mietrechtsnovellierung

Wie wir Ihnen bereits berichtet haben, veröffentlichte das Bundesjustizministerium im Mai 2011 einen Referentenentwurf für ein „Gesetz über die energetische Modernisierung von vermietetem Wohnraum und über die vereinfachte Durchsetzung von Räumungstiteln“. Damit Sie auf dem neusten Stand sind, informieren wir Sie über weitere geplante Änderungen:

Vermieter werden mit der neuen Regelung mehr Möglichkeiten bekommen, sich von zahlungsunfähigen oder -willigen Mietern zu lösen. Neu ist außerdem die Möglichkeit einer Hinterlegungsanordnung auf Antrag des Vermieters durch das angerufene Gericht.

Die Möglichkeit einer fristlosen Kündigung durch den Vermieter wird erweitert

Was bislang nur für Geschäftsraumvermietungen galt, soll bald auch auf Wohnraumverhältnisse übertagen werden: Bei Nichtzahlung der gesamten vertraglich festgelegten Kaution soll der Vermieter berechtigt werden, gegenüber dem Mieter eine fristlose Kündigung auszusprechen. Dabei hat der Mieter das Recht die Kaution in drei Teilzahlungen zu erbringen. Zahlt er die Kautionsraten nicht, gilt wie bei Zahlungsverzog der Miete eine Schonfrist von zwei Monaten ab Rechtshängigkeit des Räumungsanspruches. Dabei hat der Mieter das Recht, eine Aufrechnung mit anderweitigen ihm gegen den Vermieter zustehenden Forderungen zu erklären und damit die Kündigung aufzuheben.

Eine entscheidende Änderung ist außerdem, dass mit dem neuen Gesetzesentwurf eine vermieterseitige Setzung einer Abhilfefrist oder gar einer Abnahme nicht mehr erforderlich ist: So wird neu geregelt, dass die zweite und dritte Teilzahlung der Kaution gemeinsam mit der zweiten und dritten Miete fällig werden soll, so dass es einer Abmahnung oder Abhilfefrist nicht mehr bedarf.

Hinterlegungsanordnung

Der neue Gesetzesentwurf sieht auch Änderungen im Prozessrecht vor. So soll dem angerufenen Gericht mit dem neuen Gesetzesentwurf ermöglicht werden, in der ersten Instanz auf Antrag des Vermieters eine sogenannte Hinterlegungsanordnung zu erlassen.

Die Hinterlegungsanordnung ist vom Gericht kurz zu begründen, wobei der entsprechende Beschluss zur Hinterlegungsanordnung nicht angefochten werden kann. Bei erlassener Hinterlegungsanordnung erlassen ist der Mieter verpflichtet, innerhalb von einer Frist von zwei Wochen bei der Hinterlegungsstelle im Bezirk des Prozessgerichtes der Hinterlegung Folge zu leisten und dies dem Prozessgericht unverzüglich anzuzeigen.

Die Hinterlassungsanordnung kann jedoch nur für die nach Rechtshängigkeit fällig werdenden Mietforderungen gelten. Das erhebliche Ausfallrisiko des Vermieters hinsichtlich vom Mieter vorher nicht gezahlter Mieten bei den doch üblichen langen Prozesswegen wird bedauerlicherweise nicht berücksichtigt. Ein zweiter Wehrmutstropfen ist die hohe Aussicht auf Erfolg in der Hauptsache als Voraussetzung einer Hinterlegungsanordnung. Denn das Gericht von der Aussicht auf Erfolg in der Hauptsache zu überzeugen wird in der Regel schwer werden.

Selbstverständlich werden wir Sie über die weiteren aus der geplanten Mietrechtsnovellierung resultierenden Änderungen informieren!

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Was ändert sich durch die geplante Mietrechtsnovellierung?

Verfasst 30. November 2011 von Stefan J. Kühnapfel
Kategorien: Wohnungsmietrecht

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Das Bundesjustizministerium hat im Mai 2011 einen Referentenentwurf für ein „Gesetz über die energetische Modernisierung von vermietetem Wohnraum und über die vereinfachte Durchsetzung von Räumungstiteln“ veröffentlicht. Zwar ist unklar, ob die Gesetzesänderungen noch 2011 in Kraft treten – aber erwartet werden sie dennoch mit Spannung: Die Änderungen wirken sich auch auf Bestandsverträge aus! Nachfolgend bieten wir Ihnen die Gelegenheit, sich einen Überblick über die geplanten Änderungen zu verschaffen:

Vereinfachung der energetischen Modernisierung
Die Novellierung definiert, was unter energetischer Modernisierung zu verstehen ist (s. unsere Webseite) und schließt Mietminderungen aufgrund derartiger Modernisierungsmaßnahmen für die Dauer von drei Monaten aus. In diesem Zusammenhang gehen wir davon aus, dass es zu Abgrenzungsschwierigkeiten kommen wird – wenn z. B. energetische und andere Modernisierungsmaßnahmen zusammenfallen. Darüber hinaus soll der Vermieter erstmals die Möglichkeit erhalten, sich in der Modernisierungsankündigung auf anerkannte Pauschalwerte zur Energieeinsparung zu beziehen.

Änderungen bei der Modernisierungsmieterhöhung
- Der Vermieter wird in der Ankündigung von Modernisierungen über eine Mieterhöhung UND  die zu erwartenden Betriebskosten informieren müssen.
- Bei einer Abwägung der Interessen von Vermieter und Mieter bezüglich der Pflicht zur Duldung der Modernisierung wird die erhöhte Miete kein Kriterium mehr sein. Der Mieter hat die energetische Modernisierung also in jedem Fall zu dulden.
- Die Mieterhöhung wird dann nur noch bei der Abwägung eines Härtefalls im Prozess zur Mieterhöhung selbst eine Rolle spielen. Härtegründe muss der Mieter spätestens zum Ende des Monats, der auf den Zugang der Modernisierungsankündigung folgt, schriftlich mitteilen; später vorgetragene Gründe bleiben unberücksichtigt.
- Bei Modernisierungen, die auch der Instandhaltung dienen, werden die Kosten der Instandhaltung nach billigem Ermessen – und nicht mehr nach gegenwärtigen Preisen berechnet. Diese Kosten müssen bei der Berechnung des Mietzinses abgezogen werden.
- Unterlassene bzw. mangelhafte Modernisierungsankündigungen werden sich ausschließlich auf den Wirksamkeitszeitpunkt der Mieterhöhung auswirken, der sich dann um 6 Monate verschiebt. Dies gilt auch, wenn die vom Vermieter angekündigte Mieterhöhung um mehr als 10 % steigt.

Lesen Sie auf unserer Webseite, was diese Änderungen u. a. für die Durchsetzbarkeit von Mieterhöhungen bedeuten.

Betriebskosten “Wärme-Contracting”
Die Mietrechtsnovellierung ermöglicht es dem Vermieter, Contracting-Verträge mit Dritten abzuschließen – unabhängig davon, ob diese eine neue Heizanlage einbauen und finanzieren oder lediglich die vorhandene verbessern. Voraussetzung für ein Contracting ist jedoch stets, dass dadurch nachhaltig Primär- oder Endenergie eingespart wird. Zudem dürfen die Kosten für das Contracting die bisherigen Kosten der Wärmeversorgung nicht übersteigen. Ist dem doch so, kann er Vermieter nur die bisherigen Betriebskosten für die Wärmeversorgung auf den Mieter abwälzen; den Differenzbetrag muss er selbst tragen. Die Ankündigung zur Umstellung auf Contracting muss er dem Mieter mindestens 3 Monate im Voraus ankündigen.

Selbstverständlich werden wir Sie über die weiteren aus der geplanten Mietrechtsnovellierung resultierenden Änderungen informieren!

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Wird eine Wohnung modernisiert, können die daraus resultierenden Renovierungskosten auf die Miete umgelegt werden.

Verfasst 17. Mai 2011 von Ralph Stock
Kategorien: Wohnraummietrecht

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Was bedeutet das konkret? Nehmen wir an, in Ihrer Wohnung wird zum Beispiel ein neuer Wasserzähler installiert. Diese Modernisierung hat zur Folge, dass Ihre Küche, in der sich der Wasserzähler befindet, neu tapeziert werden muss. Die Kosten dafür muss Ihnen Ihr Vermieter zwar erstatten –, aber er ist auch berechtigt, diese ebenso wie die Kosten für den neuen Wasserzähler auf Ihre Miete umlegen.

Der Bundesgerichthof (BGH) hat am 30.03.2011 (Az. VIII ZR 173/10) entschieden:
Renovierungskosten, die aufgrund von Modernisierungsmaßnahmen erforderlich werden, sind im Rahmen des § 559 BGB als erhöhte Miete auf den Mieter umlegbar.

Sie haben einen ähnlichen Fall? Wir beraten Sie gern!

Mieteransprüche auf Rückzahlung zu Unrecht geleisteter Renovierungskosten sind bereits sechs Monate nach Ende des Mietverhältnisses verjährt.

Verfasst 17. Mai 2011 von Ralph Stock
Kategorien: Wohnraummietrecht

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Was bedeutet das konkret? Nehmen wir an, Sie haben aufgrund unwirksamer Klauseln in Ihrem Mietvertrag Ihre Wohnung bei Auszug renoviert.  Ein Jahr später erfahren Sie von der Unwirksamkeit dieser Klauseln und fordern Ihre zu Unrecht angefallenen Renovierungskosten von Ihrem Vermieter zurück. Da jedoch seit Beendigung des Mietverhältnisses mehr als 6 Monate vergangen sind, muss der Vermieter diese Kosten nicht mehr erstatten; Ihre Ansprüche sind verjährt.

Der Bundesgerichthof (BGH) hat am 04.05.2011 (Az. VIII ZR 195/10) entschieden:
Erstattungsansprüche von Mietern für Aufwendungen, die diese für die Ausführung von Schönheitsreparaturen vorgenommen haben, ohne zu wissen, dass sie hierzu aufgrund unwirksamer Klauseln nicht verpflichtet sind, verjähren ebenfalls nach der kurzen Frist des § 548 BGB.

Sie haben Fragen zu diesem Thema? Lassen Sie sich beraten – kurze Nachricht genügt!

Wenn davon auszugehen ist, dass ein Mietschuldner auch in Zukunft nicht bezahlen wird, kann auf zukünftige Entschädigung geklagt werden.

Verfasst 16. Mai 2011 von Ralph Stock
Kategorien: Wohnraummietrecht

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Was bedeutet das konkret? Nehmen wir an, Ihr Mieter hat bereits mehrere Monate seine Miete nicht beglichen, seine Mietschulden sind deutlich höher als eine Monatsmiete. Sie kündigen ihm fristlos, aber er weigert sich, auszuziehen. Nun erheben Sie Räumungsklage. Um sicher zu gehen, dass Sie Ihre Forderungen auch beglichen bekommen, verklagen Sie ihn zudem auf zukünftige Nutzungsentschädigung bis zur erfolgten Räumung der Wohnung.

Der Bundesgerichthof (BGH) hat am 04.05.2011 (Az. VIII ZR 146/10) entschieden:
Eine Klage auf Zahlung zukünftiger Nutzungsentschädigung ist zulässig, weil
aufgrund der bestehenden Mietschulden die Sorge besteht, dass der Mieter den Forderungen auch in Zukunft nicht nachkommen wird.

Sie haben einen ähnlichen Fall? Wir beraten Sie gern – kurze Nachricht genügt!

Eigenbedarf einer GmbH ist kein Kündigungsgrund für eine Wohnung.

Verfasst 16. Mai 2011 von Ralph Stock
Kategorien: Wohnraummietrecht

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Was bedeutet das konkret? Nehmen wir an, Sie wollen eine Wohnung, die im Besitz Ihrer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) & Co. KG ist, wegen Eigenbedarfs einer Ihrer Kommanditisten kündigen. Für Gesellschafter bürgerlichen Rechts (GbR) ist das zulässig, weil diese aufgrund der gesellschaftsrechtlichen Struktur gleich einer Vermietergemeinschaft zu bewerten ist. Die Struktur kann mit der Struktur einer GmbH & Co.KG laut BGH allerdings nicht verglichen werden, da die GmbH regelmäßig umfangreiche organisatorische und rechtsgeschäftliche Tätigkeit bis hin zur Eintragung ins Handelsregister voraussetzt. Es handelte sich insoweit nicht um eine bloße Vermietermehrheit.

Der Bundesgerichthof (BGH) hat entschieden:
Eine Kündigung wegen Eigenbedarfs der Gesellschafter ist nur möglich, wenn der Vermieter in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) organisiert ist. Ausnahme: Die Wohnung wird einem Geschäftsführer oder Mitarbeiter wegen Betriebsbedarf nach §571 BGB zur Verfügung gestellt.

Sie haben Fragen zu Details dieser BGH-Entscheidung? Lassen Sie sich beraten – kurze Nachricht genügt!

Vermieter müssen bei unberechtigter „kalter“ Wohnungsräumung eine Inventarliste anlegen.

Verfasst 16. Mai 2011 von Ralph Stock
Kategorien: Wohnraummietrecht

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Was bedeutet das konkret? Nehmen wir an, Ihr Mieter ist plötzlich unbekannt verzogen, seine Möbel etc. sind aber noch in der Wohnung. Sie wollen die Wohnung natürlich schnellstmöglich räumen (lassen) und dabei möglichst das zeit- und kostenraubende Gerichtsverfahren umgehen. Vorsicht! Räumungen ohne gerichtlichen Räumungstitel sind so genannte „Eigenmacht des Viermieters“ und Sie haften dann später gegebenenfalls gegenüber dem Mieter – beispielsweise wenn dieser wieder auftaucht und Schadensersatz für seine Möbel fordert.

Der Bundesgerichthof (BGH) hat entschieden:
Im Falle einer verbotenen Eigenmacht ist der Vermieter verpflichtet, bei der Räumung eine Inventarliste über die Möbel und den geschätzten Wert der Gegenstände zu führen. Sonst muss er den Schaden des Mieters ersetzen.

Sie haben Fragen? Wir beraten Sie!

Mietminderung wegen zu kleiner Wohnfläche ist auch nach konkludenter Vereinbarung der Wohnungsgröße im Exposé des Maklers zulässig.

Verfasst 16. Mai 2011 von Ralph Stock
Kategorien: Wohnraummietrecht

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Was bedeutet das konkret? Nehmen wir an, Ihre gemietete Wohnung ist um mehr als 10 Prozent kleiner als die Quadratmeterangabe im Mietvertrag. Dann ist es rechtlich zulässig, Mietminderung zu fordern. Vermieter sind deshalb teilweise dazu übergegangen, keinerlei Angaben zur Wohnungsgröße im Mietvertrag zu machen. In diesem Fall fehlt die Bezugsgröße im Mietvertrag. Aber eine konkludente Vereinbarung der Wohnungsgröße wird auch dann angenommen, wenn diese zwar nicht im Mietvertrag steht, aber sich aus dem Exposé des Maklers, der die Wohnung vermittelt hat ergibt.

Der Bundesgerichthof (BGH) hat entschieden:
Ein Fall wird trotzdem angenommen, wenn die Wohnfläche konkludent vereinbart werden kann, sich also aus dem Exposé des Maklers ergibt, der den Mietvertrag vermittelt hat.

Sie haben einen ähnlichen Fall und wünschen eine Beratung? Kurze Nachricht genügt!


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