Weitere geplante Änderungen der Mietrechtsnovellierung
Wie wir Ihnen bereits berichtet haben, veröffentlichte das Bundesjustizministerium im Mai 2011 einen Referentenentwurf für ein „Gesetz über die energetische Modernisierung von vermietetem Wohnraum und über die vereinfachte Durchsetzung von Räumungstiteln“. Damit Sie auf dem neusten Stand sind, informieren wir Sie über weitere geplante Änderungen:
Vermieter werden mit der neuen Regelung mehr Möglichkeiten bekommen, sich von zahlungsunfähigen oder -willigen Mietern zu lösen. Neu ist außerdem die Möglichkeit einer Hinterlegungsanordnung auf Antrag des Vermieters durch das angerufene Gericht.
Die Möglichkeit einer fristlosen Kündigung durch den Vermieter wird erweitert
Was bislang nur für Geschäftsraumvermietungen galt, soll bald auch auf Wohnraumverhältnisse übertagen werden: Bei Nichtzahlung der gesamten vertraglich festgelegten Kaution soll der Vermieter berechtigt werden, gegenüber dem Mieter eine fristlose Kündigung auszusprechen. Dabei hat der Mieter das Recht die Kaution in drei Teilzahlungen zu erbringen. Zahlt er die Kautionsraten nicht, gilt wie bei Zahlungsverzog der Miete eine Schonfrist von zwei Monaten ab Rechtshängigkeit des Räumungsanspruches. Dabei hat der Mieter das Recht, eine Aufrechnung mit anderweitigen ihm gegen den Vermieter zustehenden Forderungen zu erklären und damit die Kündigung aufzuheben.
Eine entscheidende Änderung ist außerdem, dass mit dem neuen Gesetzesentwurf eine vermieterseitige Setzung einer Abhilfefrist oder gar einer Abnahme nicht mehr erforderlich ist: So wird neu geregelt, dass die zweite und dritte Teilzahlung der Kaution gemeinsam mit der zweiten und dritten Miete fällig werden soll, so dass es einer Abmahnung oder Abhilfefrist nicht mehr bedarf.
Hinterlegungsanordnung
Der neue Gesetzesentwurf sieht auch Änderungen im Prozessrecht vor. So soll dem angerufenen Gericht mit dem neuen Gesetzesentwurf ermöglicht werden, in der ersten Instanz auf Antrag des Vermieters eine sogenannte Hinterlegungsanordnung zu erlassen.
Die Hinterlegungsanordnung ist vom Gericht kurz zu begründen, wobei der entsprechende Beschluss zur Hinterlegungsanordnung nicht angefochten werden kann. Bei erlassener Hinterlegungsanordnung erlassen ist der Mieter verpflichtet, innerhalb von einer Frist von zwei Wochen bei der Hinterlegungsstelle im Bezirk des Prozessgerichtes der Hinterlegung Folge zu leisten und dies dem Prozessgericht unverzüglich anzuzeigen.
Die Hinterlassungsanordnung kann jedoch nur für die nach Rechtshängigkeit fällig werdenden Mietforderungen gelten. Das erhebliche Ausfallrisiko des Vermieters hinsichtlich vom Mieter vorher nicht gezahlter Mieten bei den doch üblichen langen Prozesswegen wird bedauerlicherweise nicht berücksichtigt. Ein zweiter Wehrmutstropfen ist die hohe Aussicht auf Erfolg in der Hauptsache als Voraussetzung einer Hinterlegungsanordnung. Denn das Gericht von der Aussicht auf Erfolg in der Hauptsache zu überzeugen wird in der Regel schwer werden.
Selbstverständlich werden wir Sie über die weiteren aus der geplanten Mietrechtsnovellierung resultierenden Änderungen informieren!
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