Was ändert sich durch die geplante Mietrechtsnovellierung?

Verfasst 30. November 2011 von Stefan J. Kühnapfel
Kategorien: Wohnungsmietrecht

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Das Bundesjustizministerium hat im Mai 2011 einen Referentenentwurf für ein „Gesetz über die energetische Modernisierung von vermietetem Wohnraum und über die vereinfachte Durchsetzung von Räumungstiteln“ veröffentlicht. Zwar ist unklar, ob die Gesetzesänderungen noch 2011 in Kraft treten – aber erwartet werden sie dennoch mit Spannung: Die Änderungen wirken sich auch auf Bestandsverträge aus! Nachfolgend bieten wir Ihnen die Gelegenheit, sich einen Überblick über die geplanten Änderungen zu verschaffen:

Vereinfachung der energetischen Modernisierung
Die Novellierung definiert, was unter energetischer Modernisierung zu verstehen ist (s. unsere Webseite) und schließt Mietminderungen aufgrund derartiger Modernisierungsmaßnahmen für die Dauer von drei Monaten aus. In diesem Zusammenhang gehen wir davon aus, dass es zu Abgrenzungsschwierigkeiten kommen wird – wenn z. B. energetische und andere Modernisierungsmaßnahmen zusammenfallen. Darüber hinaus soll der Vermieter erstmals die Möglichkeit erhalten, sich in der Modernisierungsankündigung auf anerkannte Pauschalwerte zur Energieeinsparung zu beziehen.

Änderungen bei der Modernisierungsmieterhöhung
- Der Vermieter wird in der Ankündigung von Modernisierungen über eine Mieterhöhung UND  die zu erwartenden Betriebskosten informieren müssen.
- Bei einer Abwägung der Interessen von Vermieter und Mieter bezüglich der Pflicht zur Duldung der Modernisierung wird die erhöhte Miete kein Kriterium mehr sein. Der Mieter hat die energetische Modernisierung also in jedem Fall zu dulden.
- Die Mieterhöhung wird dann nur noch bei der Abwägung eines Härtefalls im Prozess zur Mieterhöhung selbst eine Rolle spielen. Härtegründe muss der Mieter spätestens zum Ende des Monats, der auf den Zugang der Modernisierungsankündigung folgt, schriftlich mitteilen; später vorgetragene Gründe bleiben unberücksichtigt.
- Bei Modernisierungen, die auch der Instandhaltung dienen, werden die Kosten der Instandhaltung nach billigem Ermessen – und nicht mehr nach gegenwärtigen Preisen berechnet. Diese Kosten müssen bei der Berechnung des Mietzinses abgezogen werden.
- Unterlassene bzw. mangelhafte Modernisierungsankündigungen werden sich ausschließlich auf den Wirksamkeitszeitpunkt der Mieterhöhung auswirken, der sich dann um 6 Monate verschiebt. Dies gilt auch, wenn die vom Vermieter angekündigte Mieterhöhung um mehr als 10 % steigt.

Lesen Sie auf unserer Webseite, was diese Änderungen u. a. für die Durchsetzbarkeit von Mieterhöhungen bedeuten.

Betriebskosten “Wärme-Contracting”
Die Mietrechtsnovellierung ermöglicht es dem Vermieter, Contracting-Verträge mit Dritten abzuschließen – unabhängig davon, ob diese eine neue Heizanlage einbauen und finanzieren oder lediglich die vorhandene verbessern. Voraussetzung für ein Contracting ist jedoch stets, dass dadurch nachhaltig Primär- oder Endenergie eingespart wird. Zudem dürfen die Kosten für das Contracting die bisherigen Kosten der Wärmeversorgung nicht übersteigen. Ist dem doch so, kann er Vermieter nur die bisherigen Betriebskosten für die Wärmeversorgung auf den Mieter abwälzen; den Differenzbetrag muss er selbst tragen. Die Ankündigung zur Umstellung auf Contracting muss er dem Mieter mindestens 3 Monate im Voraus ankündigen.

Selbstverständlich werden wir Sie über die weiteren aus der geplanten Mietrechtsnovellierung resultierenden Änderungen informieren!

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Kontaktieren Sie uns– wir helfen und beraten!

Wird eine Wohnung modernisiert, können die daraus resultierenden Renovierungskosten auf die Miete umgelegt werden.

Verfasst 17. Mai 2011 von Ralph Stock
Kategorien: Wohnraummietrecht

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Was bedeutet das konkret? Nehmen wir an, in Ihrer Wohnung wird zum Beispiel ein neuer Wasserzähler installiert. Diese Modernisierung hat zur Folge, dass Ihre Küche, in der sich der Wasserzähler befindet, neu tapeziert werden muss. Die Kosten dafür muss Ihnen Ihr Vermieter zwar erstatten –, aber er ist auch berechtigt, diese ebenso wie die Kosten für den neuen Wasserzähler auf Ihre Miete umlegen.

Der Bundesgerichthof (BGH) hat am 30.03.2011 (Az. VIII ZR 173/10) entschieden:
Renovierungskosten, die aufgrund von Modernisierungsmaßnahmen erforderlich werden, sind im Rahmen des § 559 BGB als erhöhte Miete auf den Mieter umlegbar.

Sie haben einen ähnlichen Fall? Wir beraten Sie gern!

Mieteransprüche auf Rückzahlung zu Unrecht geleisteter Renovierungskosten sind bereits sechs Monate nach Ende des Mietverhältnisses verjährt.

Verfasst 17. Mai 2011 von Ralph Stock
Kategorien: Wohnraummietrecht

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Was bedeutet das konkret? Nehmen wir an, Sie haben aufgrund unwirksamer Klauseln in Ihrem Mietvertrag Ihre Wohnung bei Auszug renoviert.  Ein Jahr später erfahren Sie von der Unwirksamkeit dieser Klauseln und fordern Ihre zu Unrecht angefallenen Renovierungskosten von Ihrem Vermieter zurück. Da jedoch seit Beendigung des Mietverhältnisses mehr als 6 Monate vergangen sind, muss der Vermieter diese Kosten nicht mehr erstatten; Ihre Ansprüche sind verjährt.

Der Bundesgerichthof (BGH) hat am 04.05.2011 (Az. VIII ZR 195/10) entschieden:
Erstattungsansprüche von Mietern für Aufwendungen, die diese für die Ausführung von Schönheitsreparaturen vorgenommen haben, ohne zu wissen, dass sie hierzu aufgrund unwirksamer Klauseln nicht verpflichtet sind, verjähren ebenfalls nach der kurzen Frist des § 548 BGB.

Sie haben Fragen zu diesem Thema? Lassen Sie sich beraten – kurze Nachricht genügt!

Wenn davon auszugehen ist, dass ein Mietschuldner auch in Zukunft nicht bezahlen wird, kann auf zukünftige Entschädigung geklagt werden.

Verfasst 16. Mai 2011 von Ralph Stock
Kategorien: Wohnraummietrecht

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Was bedeutet das konkret? Nehmen wir an, Ihr Mieter hat bereits mehrere Monate seine Miete nicht beglichen, seine Mietschulden sind deutlich höher als eine Monatsmiete. Sie kündigen ihm fristlos, aber er weigert sich, auszuziehen. Nun erheben Sie Räumungsklage. Um sicher zu gehen, dass Sie Ihre Forderungen auch beglichen bekommen, verklagen Sie ihn zudem auf zukünftige Nutzungsentschädigung bis zur erfolgten Räumung der Wohnung.

Der Bundesgerichthof (BGH) hat am 04.05.2011 (Az. VIII ZR 146/10) entschieden:
Eine Klage auf Zahlung zukünftiger Nutzungsentschädigung ist zulässig, weil
aufgrund der bestehenden Mietschulden die Sorge besteht, dass der Mieter den Forderungen auch in Zukunft nicht nachkommen wird.

Sie haben einen ähnlichen Fall? Wir beraten Sie gern – kurze Nachricht genügt!

Eigenbedarf einer GmbH ist kein Kündigungsgrund für eine Wohnung.

Verfasst 16. Mai 2011 von Ralph Stock
Kategorien: Wohnraummietrecht

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Was bedeutet das konkret? Nehmen wir an, Sie wollen eine Wohnung, die im Besitz Ihrer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) & Co. KG ist, wegen Eigenbedarfs einer Ihrer Kommanditisten kündigen. Für Gesellschafter bürgerlichen Rechts (GbR) ist das zulässig, weil diese aufgrund der gesellschaftsrechtlichen Struktur gleich einer Vermietergemeinschaft zu bewerten ist. Die Struktur kann mit der Struktur einer GmbH & Co.KG laut BGH allerdings nicht verglichen werden, da die GmbH regelmäßig umfangreiche organisatorische und rechtsgeschäftliche Tätigkeit bis hin zur Eintragung ins Handelsregister voraussetzt. Es handelte sich insoweit nicht um eine bloße Vermietermehrheit.

Der Bundesgerichthof (BGH) hat entschieden:
Eine Kündigung wegen Eigenbedarfs der Gesellschafter ist nur möglich, wenn der Vermieter in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) organisiert ist. Ausnahme: Die Wohnung wird einem Geschäftsführer oder Mitarbeiter wegen Betriebsbedarf nach §571 BGB zur Verfügung gestellt.

Sie haben Fragen zu Details dieser BGH-Entscheidung? Lassen Sie sich beraten – kurze Nachricht genügt!

Vermieter müssen bei unberechtigter „kalter“ Wohnungsräumung eine Inventarliste anlegen.

Verfasst 16. Mai 2011 von Ralph Stock
Kategorien: Wohnraummietrecht

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Was bedeutet das konkret? Nehmen wir an, Ihr Mieter ist plötzlich unbekannt verzogen, seine Möbel etc. sind aber noch in der Wohnung. Sie wollen die Wohnung natürlich schnellstmöglich räumen (lassen) und dabei möglichst das zeit- und kostenraubende Gerichtsverfahren umgehen. Vorsicht! Räumungen ohne gerichtlichen Räumungstitel sind so genannte „Eigenmacht des Viermieters“ und Sie haften dann später gegebenenfalls gegenüber dem Mieter – beispielsweise wenn dieser wieder auftaucht und Schadensersatz für seine Möbel fordert.

Der Bundesgerichthof (BGH) hat entschieden:
Im Falle einer verbotenen Eigenmacht ist der Vermieter verpflichtet, bei der Räumung eine Inventarliste über die Möbel und den geschätzten Wert der Gegenstände zu führen. Sonst muss er den Schaden des Mieters ersetzen.

Sie haben Fragen? Wir beraten Sie!

Mietminderung wegen zu kleiner Wohnfläche ist auch nach konkludenter Vereinbarung der Wohnungsgröße im Exposé des Maklers zulässig.

Verfasst 16. Mai 2011 von Ralph Stock
Kategorien: Wohnraummietrecht

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Was bedeutet das konkret? Nehmen wir an, Ihre gemietete Wohnung ist um mehr als 10 Prozent kleiner als die Quadratmeterangabe im Mietvertrag. Dann ist es rechtlich zulässig, Mietminderung zu fordern. Vermieter sind deshalb teilweise dazu übergegangen, keinerlei Angaben zur Wohnungsgröße im Mietvertrag zu machen. In diesem Fall fehlt die Bezugsgröße im Mietvertrag. Aber eine konkludente Vereinbarung der Wohnungsgröße wird auch dann angenommen, wenn diese zwar nicht im Mietvertrag steht, aber sich aus dem Exposé des Maklers, der die Wohnung vermittelt hat ergibt.

Der Bundesgerichthof (BGH) hat entschieden:
Ein Fall wird trotzdem angenommen, wenn die Wohnfläche konkludent vereinbart werden kann, sich also aus dem Exposé des Maklers ergibt, der den Mietvertrag vermittelt hat.

Sie haben einen ähnlichen Fall und wünschen eine Beratung? Kurze Nachricht genügt!

Miete kann auch für möblierte Wohnungen wegen zu kleiner Wohnfläche gemindert werden.

Verfasst 16. Mai 2011 von Ralph Stock
Kategorien: Wohnraummietrecht

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Was bedeutet das in der Praxis? Nehmen wir an, Ihre gemietete Wohnung ist um mehr als 10 Prozent kleiner als die Quadratmeterangabe im Mietvertrag. Dann ist es rechtlich zulässig, Mietminderung zu fordern, auch für möblierte Wohnungen. Bisher war dies umstritten, da der Mieter nicht nur für den Wohnraum, sondern auch für die Möbel Miete zahle.

Der Bundesgerichthof (BGH) hat am 02.03.2011 entschieden:
Die 10-Prozent-Regel bei Abweichen der Wohnfläche vom Mietvertrag ist auch bei möblierten Wohnungen gültig.

Sie haben Fragen oder einen ähnlichen Fall? Lassen Sie sich beraten!

Mietklauseln wie „Die Wohnung wird wie besichtigt übernommen“ gelten nicht für Feuchtigkeitsschäden.

Verfasst 14. April 2011 von Ralph Stock
Kategorien: Wohnraummietrecht

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Welche Auswirkungen hat diese Regelung? Nehmen wir an, Sie in Ihrem Mietvertrag steht die Klausel „Die Wohnung wird wie besichtigt übernommen“. Bei der Besichtigung haben Sie zwar gesehen, dass vorher schon ein Feuchtigkeitsschaden vorhanden war, der Viermieter hat Ihnen aber versichert, dass dieser behoben sei. Stattdessen wurde der Schimmel im Laufe der Zeit stärker. Die Klausel im Mietvertrag „wird wie besichtigt übernommen“ deckt Feuchtigkeitsschäden nicht ab.

Das Amtsgericht Berlin-Mitte (Az. 8 C 60/09) hat entschieden:
Der Mieter akzeptiert mit einer entsprechenden Klausel im Mietvertrag NICHT einen potenziell erheblichen Feuchtigkeitsschaden ohne Kenntnis von Umfang und künftiger Entwicklung.

Sie sind in einer ähnlichen Situation? Lassen Sie sich beraten – wir sind gerne für Sie da!

Ein Mieter kann selbst bestimmen, wie er den Rasen pflegen will.

Verfasst 13. April 2011 von Ralph Stock
Kategorien: Wohnraummietrecht

Was bedeutet das konkret? Nehmen wir an, Sie haben in Ihrem Mietvertrag vereinbart, dass sie den Rasen Ihres Mietobjektes pflegen. Nach einiger Zeit beschwert sich Ihr Vermieter, dass Sie seinen vormals englischen Rasen in eine Wildkräuterwiese verwandelt haben. Er will auf Ihre Kosten eine Gartenbaufirma beauftragen, die den Rasen fortan nach seinen Vorstellungen pflegt. Das ist nicht zulässig.

Das Landgericht Köln (Az. 1 S 119/09) hat entschieden:
Der zur Pflege bestimmte Mieter darf selbst bestimmen, wie der Garten auszusehen hat. Hierzu gehört auch die Freiheit, den Charakter des Gartens zu ändern.

Sie haben Fragen? Wir beraten Sie gern!


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